Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen an unsere Vertragspartner (nachfolgend „Besteller“ genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall insgesamt oder für einzelne Regelungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Ergänzend gelten im grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS der internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils letzten Fassung. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden von uns insgesamt nicht anerkannt, auch dann nicht wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen, Änderungen und/oder Ergänzungen von Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, bedürfen der Schriftform, auf die nur schriftlich verzichtet werden kann.
Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie die unter Zugrundelegung dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht, wie unter Inländern anwendbar.
Soweit einzelne der nachstehenden Bestimmungen gegenüber Vertragspartnern, die nicht Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, unwirksam sein sollten, so bleibt ihre Wirksamkeit gegenüber kaufmännischen Bestellern im Sinne des § 310, Abs. 1, BGB, hiervon unberührt.
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Angaben, Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten, Prospekten oder sonstigen Informationsunterlagen stellen keine Garantie oder zugesicherte Eigenschaften dar.
Alle Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Bestätigung.
Einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen betreffend das Vertragsverhältnis, insbesondere Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die schriftliche Erklärung kann auch per Telefax übermittelt werden.
Wir behalten uns Änderungen, insbesondere Verbesserungen der bestellten Ware vor, wenn diese auf Grund behördlicher Auflagen und/oder aus Gründen des Verbraucherschutzes notwendig oder zur Rationalisierung von Fertigungsverfahren zweckmäßig sind, sofern die Änderungen dem Besteller zumutbar sind.
An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, von uns oder Dritten stammenden und dem Besteller zur Verfügung gestellten Mustern, Proben, Abbildungen, Beschreibungen, Modellen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Rechte vor.
Sollten wir uns mit dem Rücktritt des Bestellers von einem abgeschlossenen Geschäft einverstanden erklären, so ist dieser zur Erstattung unserer für seine Bestellung gemachten Aufwendungen verpflichtet. Falls wir Auftragsänderungen annehmen, trägt der Besteller die dadurch entstehenden Mehrkosten.
Unsere Druckpreise richten sich nach Farbanzahl und Auflagenhöhe. Mehrkosten für alle darüber hinausgehenden Arbeiten, insbesondere für Entwürfe, Druckbild-Änderungen und Druckformen (Klischees, Gravur-Zylinder etc.) trägt der Besteller. Die Druckpreise gelten für eine auf einmal bestellte und in einem Arbeitsgang angefertigte Auflage.
Die von uns vorgelegten Druckvorlagen bzw. deren Kopien, die vom Besteller als druckreif bestätigt wurden, sind hinsichtlich Text und Druckstand für die Druckausführung maßgebend. In allen Druckverfahren gelten geringfügige farbliche Abweichungen von der Vorlage als zulässig. Eine farbliche Abweichung ist dann geringfügig, wenn der vertragliche Zweck, insbesondere die Verwendung im Kundenverkehr, nicht beeinträchtigt wird.
Für uns überlassene Druckunterlagen, wie Entwürfe, Klischees usw. haften wir nur in Höhe der Kosten, die bei Beschaffung handelsüblicher Ausführungen durch uns entstehen würden. Für alle Druckunterlagen gilt eine Aufbewahrungsfrist von 3 (drei) Jahren.
Druckunterlagen bleiben auch bei Zahlung von anteiligen Druckvorbereitungskosten unser Eigentum.
Bei Geschäftsabschlüssen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs findet § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB keine Anwendung, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher im Sinne des BGB.
Unsere Preise gelten nur für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Berechnung des Preises erfolgt für Wursthüllen nach Metern oder Stück und bei Schwammtuch nach m² oder Stück.
Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 (vier) Monaten die Preise entsprechend den auf Grund von Tarifverträgen oder Materialpreis-Steigerungen eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen.
Unsere Rechnungen sind in dem jeweils konkret vereinbarten Zahlungsziel durch Zahlung auf eines unserer Geschäftskonten auszugleichen. Die Zahlung hat immer in der Währung zu erfolgen, die in der Rechnung angegeben ist. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Die Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld verrechnet. Voraus- und Akonto-Zahlungen werden nicht verzinst. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und unter den im Handelsverkehr üblichen Vorbehalten angenommen.
Zahlungsverzug tritt spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eintritt der Fälligkeit ein. Ein früherer Eintritt des Verzugs kann durch Mahnung begründet werden. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Besteller verpflichtet, ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe über dem Basis-Zinssatz bzw. die im Lande des Bestellers üblichen Zinsen zu zahlen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Befindet sich der Besteller im Verzug der Zahlung, so sind wir während der Zeit des Verzuges nicht verpflichtet, weitere Lieferungen an den Besteller auszuführen.
Der Besteller kann gegenüber unseren Zahlungsansprüchen nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs-Recht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist der Besteller jedoch stets berechtigt.
Im Falle der Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, der Zahlungseinstellung durch ihn, seiner Überschuldung, der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Nichteinlösung von Schecks bzw. Wechseln des Bestellers, werden sämtliche noch offenen oder gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, oder, wenn der Besteller nach Aufforderung die Vertragserfüllung bzw. Sicherheitsleistung endgültig verweigert, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Eine ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht wurde oder, falls sich der Versand aus von Kalle nicht zu vertretenden Gründen verzögert, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft durch uns innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn ihre Nichteinhaltung auf nach Vertragsschluss eingetretene höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Embargo, Rohstoffmangel oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener, nicht mit zumutbaren Mitteln zu beseitigender Hindernisse zurückzuführen ist.
Gleiches gilt, wenn solche Umstände bei Zulieferern von uns eintreten. Wird die vereinbarte Lieferung infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise unmöglich oder über eine absehbare Dauer von mehr als sechs Monaten nicht ausführbar, so haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, soweit die Lieferung eines Zulieferers aufgrund höherer Gewalt ausbleibt.
Wird der Versand oder die Zustellung durch den Besteller verzögert, sind wir berechtigt, dem Besteller die hierdurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen.
Die bestellte Ware wird von uns in einer versand- und produktgerechten Verpackung geliefert. Werden darüber hinausgehende Verpackungs- oder Transportmittel gewünscht, trägt der Besteller die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
Leihweise an den Besteller überlassene Verpackungen sind entsprechend den jeweils getroffenen Vereinbarungen an uns zurückzusenden. Erfolgt eine fristgemäße Rücksendung nicht, so können wir nach nochmaliger Mahnung mit Fristsetzung die Wiederbeschaffungskosten gegenüber dem Besteller geltend machen. Wird die Verpackung nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, so hat der Besteller die hieraus entstehenden Kosten für Entsorgung und Neubeschaffung zu tragen. Für alle Lieferungen, auch für Rücksendungen – mit Ausnahme von Rücksendungen wegen Mangelhaftigkeit der Ware – trägt der Besteller die Gefahr, auch wenn frachtfreie, fao./fca oder cif-Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht spätestens mit der Versendung der Ware i.S.d. § 447 BGB auf den Besteller über.
Frachterhöhungen nach Vertragsschluss sowie Extrakosten, die durch Behinderung oder Verzögerung des Transports durch von uns nicht zu vertretende Umstände entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung daraufhin zu untersuchen, ob sie der vertraglich vereinbarten Menge und Beschaffenheit entspricht und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkennbare Mängel / Mengendifferenzen müssen unverzüglich schriftlich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nicht erkennbare Mängel / Mengendifferenzen Stand: Juli 2003 Seite 2 von 2 KN-Ah 22.7.2003 unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 1 (ein) Jahr nach Ablieferung der Ware beim Besteller unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Lieferscheinnummer sowie einer kurzen Fehlerbeschreibung uns gegenüber gerügt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, sind Mängelansprüche gegen uns ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.
Unsere Mängelhaftung beschränkt sich auf Nacherfüllung, d.h. auf das Recht des Bestellers, auf unsere Kosten – und nach unserer Wahl – die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen; § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, gleich aus welchem Grund, kann der Besteller – nach seiner Wahl – Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; auch die Geltendmachung von Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt in diesem Fall – vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziff. 7 – unberührt. Diese Rechte stehen dem Besteller sofort, d.h. ohne Ablauf einer angemessenen Frist zu, wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder sie dem Besteller aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Von den vorstehenden Regelungen unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers aus der Übernahme einer Garantie durch uns. Mängelansprüche gegen uns verjähren in 1 (einem) Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Ware, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen, in diesem Fall gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 (drei) Jahren. Mängelansprüche gegen uns stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.
Für sonstige Schäden haften wir nur dann, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist unsere Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wurden wesentliche Vertragspflichten durch uns fahrlässig verletzt, so ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen vor, bis der Besteller alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.
Unser Vorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.
Solange der Besteller bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen. Im einzelnen gilt folgendes:
a) Stundet der Besteller den Kaufpreis gegenüber seinen Kunden, so hat er sich gegenüber diesen das Eigentum an der veränderten Ware vorzubehalten. Ohne diesen Vorbehalt ist der Besteller zur Verfügung über die Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
b) Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Besteller einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung schon jetzt an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages seiner Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen.
c) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des entsprechenden Teils des Schlußsaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab. Werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln.
d) Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Solange uns das Eigentum vorbehalten ist, hat der Besteller Vorbehaltsware, soweit er über sie verfügen kann, pfleglich zu behandeln und zu verwahren. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Besteller die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Der Besteller hat alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware erforderlich sind, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
Bei Verletzung der Pflicht zur pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware sowie sonstiger Sorgfaltspflichten durch den Besteller sowie beim Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir dies schriftlich erklären. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessene Verwertungskosten anzurechnen ist. Entsprechendes gilt in allen anderen Fällen vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Bestellers geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den gesetzlich zulässigen Umfang.
Das Urheberrecht und das Recht aus der Vervielfältigung an den von uns erstellten Druckvorlagen, Entwürfen und Skizzen verbleibt, vorbehaltlich einer ausdrücklich anderweitigen Regelung, bei uns. Der Nachdruck oder die Vervielfältigung der Entwürfe ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zulässig. Warenzeichen dürfen nur bei besonderer schriftlicher Zustimmung des Warenzeichen-Inhabers im Zusammenhang mit den von dem Besteller verarbeiteten oder hergestellten Erzeugnissen benutzt werden.
Falls durch die Ausführung der Bestellung nach den Vorgaben und Wünschen des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt werden, so haftet der Besteller für alle sich hieraus ergebenden Forderungen des Verletzten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche, ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten – weder aufzuzeichnen noch in irgend einer Weise zu verwerten.
Vertrag mit einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen geschlossen wird – als
Gerichtsstand Wiesbaden vereinbart. Dies gilt auch für Klagen im Urkunden-, Wechsel- oder Scheck-Prozess.
Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch weder die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und Regelungen, noch die Wirksamkeit des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages berührt.